Wechseln zur Bircher-Homepage!
AVLB
HOME ÜBER UNS ANWENDUNGEN PRODUKTE NEWS JOBS KONTAKT AVLB
 

   English
   Français
 
 
 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bircher Reglomat AG


1. Allgemeines

1.1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Bircher Reglomat AG,
       dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), oder mit der schriftlichen Erklärung
       des Bestellers, dass er die Offerte der Bircher Reglomat AG annimmt, abgeschlossen.


1.2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der
       Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt und dem Besteller übergeben
       werden.

       Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf die Anwendbarkeit seiner Allgemeinen
       Geschäftsbedingungen, seiner Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder anderer
        vorformulierter Vertragsbedingungen.

1.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu
       ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien
       übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von
       den Parteien besonders vereinbart.

1.4. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als ganz
       oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung
       durch eine neue ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende
       Vereinbarung ersetzen.

1.5. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen neben der
      deutschen Fassung auch in einer englischen Übersetzung vor. Bei allfälligen Abweichungen
      ist die deutsche Fassung massgeblich.



2. Offerten und Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bircher Reglomat AG nach Eingang einer
       Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.

2.2. Die Offerten sind unter Vorbehalt von Ziff. 6 Abs. 2 während der in den Offerten genannten
       Annahmefrist verbindlich. Dies gilt nur für schriftliche Offerten. Offerten die keine
       Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.


3. Umfang der Lieferung

3.1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung
       massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich
       berechnet.

3.2. Konstruktionsänderungen und technische Änderungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.


4. Technische Unterlagen

4.1. Prospekte und Kataloge sind ohne ander-weitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben
      auf dem Produktdatenblatt sind nur verbindlich soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.  

4.2. Die Bircher Reglomat AG behält sich alle Rechte an technischen Unterlagen vor, die sie
      dem Besteller ausgehändigt hat. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die
      Unterlagen ohne schriftliches Einverständnis der Bircher Reglomat AG keinem Dritten
      zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben
      worden sind.

4.3. Bei Nichtbestellung sind die mit der Offerte überlassenen Unterlagen auf Verlangen der
       Bircher Reglomat AG zurückzugeben.


5. Vorschriften im Bestimmungsland

5.1. Der Besteller hat die Bircher Reglomat AG spätestens mit der Bestellung auf die
       gesetzlichen, behördlichen und anderen Vor-schriften und Normen aufmerksam zu machen,
       die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die
       Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

5.2. Mangels anderweitiger Vereinbarungen entsprechen die Lieferungen und Leistungen den
       Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser den Lieferanten
       gemäss Ziff. 5.1 hingewiesen hat.



6. Preise

6.1. Die Preise der Bircher Reglomat AG verstehen sich, soweit nichts anders schriftlich
       vereinbart wird, netto, ab Werk CH-8222 Beringen, in Schweizerfranken, ohne Verpackung,
       Transport, Versicherung, allfällige Steuern, Beurkundungen, Zollgebühren, Montage,
       Installation und Inbetriebnahme.

6.2. Werden ausnahmsweise Preise in einer anderen als Schweizer Währung vereinbart, so ist
      die Bircher Reglomat AG berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich der Kurs der
      vereinbarten Währung gegenüber dem Schweizerfranken um mehr als 1.5 % verändert.
      Ausgangsbasis ist der in der Vereinbarung genannte Wechselkurs. Wird in der
      Vereinbarung irrtümlich kein Basiskurs genannt, so ist der Wechselkurs (Devisen, Ankauf)
      zum Zeitpunkt der vom Besteller akzeptierten Offerte als Basis massgeblich.


7. Zahlungsbedingungen

7.1. Der Kaufpreis wird wie folgt zur Zahlung fällig:
a)    30 Tage netto nach Meldung der Versandbereitschaft und Rechnungstellung.

b)    Für Lieferungen ins Ausland kann die Bir-cher Reglomat AG eine Zahlung gegen ein
       unwiderrufliches Akkreditiv verlangen, welches durch eine von der Bircher Reglomat AG
       bezeichnete Schweizer Bank bestätigt wird. Die entsprechenden Bankspesen gehen zu
       Lasten des Bestellers.

7.2. Die Zahlungsart wird in der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung vereinbart.

7.3. Die Zahlungen sind vom Besteller am Do-mizil der Bircher Reglomat AG ohne Abzug von
       Skonto, Spesen, Steuern und Gebüh-ren irgend welcher Art in freier Schweizer Währung zu
       leisten. Anders lautende Zahlungsbedingungen werden speziell verein-bart.

7.4. Bei Zahlungsverzug behält sich die Bircher Reglomat AG die sofortige Einstellung von
       geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 12 % p.a. zu
       berechnen.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Bircher Reglomat AG behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren
       vollständigen Bezahlung vor.

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, bei den zum Schutz des Eigentums der Bircher Reglo-mat AG
       erforderlichen Massnahmen mit-zuwirken; insbesondere ermächtigt er die Bircher Reglomat
       AG mit Abschluss des Vertrages auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung
       des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den
       betreffenden Landesgesetzen vorzuneh-men und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

       Der Besteller wird die gelieferten Gegens-tände auf seine Kosten während der Dauer des
       Eigentumsvorbehaltes in Stand halten und zu Gunsten des Lieferanten gegen Diebstahl,
       Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen
       treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder be-einträchtigt noch
       aufgehoben wird.


9. Lieferfrist

9.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch die Bircher Reglomat AG und
       nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.

9.2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
-       wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der Bircher
       Reglomat AG nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich
       abgeändert werden.

-       wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder
       erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei der Bircher Reglomat AG eintreffen;

-       wenn Hindernisse auftreten, die die Bircher Reglomat AG trotz Anwendung der gebotenen
       Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der Bircher Reglomat AG, beim
       Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer
       Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche
       Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der
       benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Unbrauchbarkeit von wichtigen
       Werkstücken (Ausschuss) , behördliche Massnahmen oder Unterlassungen,
       Naturereignisse.


10. Lieferung, Transport und Versicherung

10.1. Die Produkte werden von der Bircher Reglomat AG sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird
         dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.

10.2. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind der Bircher Reglomat AG
         rechtzeitig bekanntzugeben. Der Versand erfolgt über den vom Besteller bezeichneten
         Frachtführer, der im Falle eines Exportes aus der Schweiz alle Ausfuhrvorkehrungen trifft.
         Hat der Besteller keine Speditionsfirma bezeichnet, beauftragt die Bircher Reglomat AG
         nach eigenem Gutdünken eine Speditionsfirma mit dem Versand. Die Kosten für
         zusätzliche Bemühungen werden in einem solchen Fall dem Besteller in Rechnung
         gestellt.

10.3. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im
         Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der
         Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

10.4. Alle Importvorkehrungen für die Einfuhr ins Bestimmungsland müssen durch den Besteller
         oder seinen Vertreter getroffen werden.

10.5. Die Versicherung gegen Schäden irgend welcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie
         von der Bircher Reglomat AG abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.


11. Prüfung und Abnahme der Lieferung

     Der Besteller hat die Lieferung innert acht Tagen nach Erhalt zu prüfen und der Bircher
     Reglomat AG Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die
     Lieferungen und Leistungen als genehmigt.


12. Gewährleistung und Haftung

12.1. Die Bircher Reglomat AG gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte frei von
         Fabrikations- und Materialfehlern sind.

12.2. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die im Produktdatenblatt ausdrücklich als
         solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der
         Gewährleistungsfrist.

12.3. Die Gewährleistungsfrist für die Produkte beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit dem Abgang
         der Lieferung ab Werk, endet jedoch vorzeitig, wenn das Produkt 2'200 Betriebsstunden ab
         Inbetriebnahme beim Besteller oder einem Dritten erreicht. Die Gewährleistungsfrist
         beginnt ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Produkte ab Werk der Bircher Reglomat AG zu
         laufen.

12.4. Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der
         Gewährleistungszeit verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch die Bircher
         Reglomat AG.

         Im Falle einer Ersatzlieferung ist das fehlerhafte Material auf erste Aufforderung der Bircher
         Reglomat AG hin innert zehn Ta-gen nach Eintreffen der Ersatzlieferung an die Bircher
         Reglomat AG zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung trägt die Bircher Reglomat AG.

12.5. Wird ein Fehler im Sinne von Art. 12.4. nicht innerhalb angemessener Frist durch
         Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch die Bircher Reglomat AG behoben, so
         kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des
         Vertrages verlangen.

12.6. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe
         Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel
         aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft
         und der Bircher Reglomat AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

12.7. Von der Gewährleistung und Haftung der Bircher Reglomat AG ausgeschlossen sind
         Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhaften Konstruktion,
         mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche die Bircher
         Reglomat AG zu vertreten hat.

12.8. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens
         zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in
         Art. 12.4 und 12.5 ausdrücklich genannten.

12.9. Im Falle von Lieferverzögerungen haftet die Bircher Reglomat AG nur für Absicht und grobe
         Fahrlässigkeit und maximal für Schaden bis zur Höhe des Wertes der verspätet gelieferten
         Ware. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen.

12.10.Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des
          Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen
          Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich
          genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder
          Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist
          ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtlichen Bestimmungen dem
          nicht entgegenstehen.


13. Anwendbares Recht

Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.


14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist CH-8222 Beringen.